veröffentlicht um 02.05.2010 01:21 von Andy Brittain
veröffentlicht um 02.05.2010 01:13 von Andy Brittain
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02.05.2010 01:17 wurde aktualisiert.
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Wir unterstützen mit Ihrer Hilfe Projekte in Madagaskar.
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veröffentlicht um 02.05.2010 01:10 von Andy Brittain
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aktualisiert 30.10.2011 13:07 von Rabea Brittain
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 Madagaskar und Wir e.V die Satzung Online
S a t z u
n g des Madagaskar und wir e.V.
-
Name,
Sitz, Geschäftsjahr
Der
Verein führt den Namen Madagaskar und wir. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der
Name Madagaskar und wir e.V.
Der
Verein hat seinen Sitz in Gilching.
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste
Geschäftsjahr bis zum 31.12.2007 ein Rumpfgeschäftsjahr
Zweck,
Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Zweck
des Vereins ist die Entwicklungshilfe.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabeordnung.
Der Satzungszweck wird durch die
Unterstützung des Dorfes Akamasoa auf Madagaskar, Republik
Madagaskar, verwirklicht. Träger des Dorfes ist der Verein
AKAMASOA mit Sitz in Akamasoa, Andralanitra, Antananarivo,
Madagaskar, der von verschiedenen Vereinen und Organisationen auf
der ganzen Welt unterstützt wird, z.B. durch die Europäische
Union, APPO und Monaco Aide et Prèsence, les Amis du Père Pedro
Opeka in Meaux, Frankreich. Sofern der Verein über die
entsprechenden Mittel verfügt, können auch andere
Entwicklungshilfeprojekte in der Republik Madagaskar gefördert
werden. Die Förderung der jeweiligen Projekte umfasst im Rahmen
der finanziellen Möglichkeiten des Vereins die Bereitstellung der
für die körperliche und geistige Entwicklung und die Beseitigung
von Armut notwendigen Güter und Hilfsmittel. Insbesondere sollen
durch die Verwendung der Gelder die hilfsbedürftigen Personen mit
ausreichender Nahrung und Kleidung versorgt, Hilfe zur Selbsthilfe
geleistet und eine ausreichende medizinische, psychologische und
pädagogische Betreuung gewährleistet werden.
Der
Satzungszweck wird auch durch die Förderung des Gesundheitswesens,
insbesondere durch Schulungs- und Präventionsmaßnahmen für
Kinder, Jugendliche, Eltern und sonstige mit der Betreuung und
Erziehung von Kindern und Jugendlichen beschäftigte Personen
erreicht.
Um diese Aufgaben zu erfüllen, kann sich der
Verein auch Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 1 AO
bedienen.
Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf die
Erzielung von Gewinn gerichtet
Die
zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen finanziellen Mittel
werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge sowie durch Leistungen
und Zuwendungen von dritten Personen und der öffentlichen Hand
(Spenden).
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Sofern sich der Verein Hilfspersonen im Sinne des § 57
Abs. 1 AO bedient und diesen Mittel zur Verfügung stellt, ist die
Rechtsbeziehung zu solchen Hilfspersonen so zu gestalten, dass die
Hilfspersonen weisungsabhängig hinsichtlich der Mittelverwendung
gegenüber dem Verein sind und sich die satzungsmäßige Verwendung
durch Verwendungsnachweise nachprüfen lässt.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben. Die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen an den KIWANIS Club Deutschland, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
Erwerb
der Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet hat.
Voraussetzung
für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
Der
Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des
Vorstandes kann der Antragsteller Berufung an die
Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines
Monates nach Mitteilung der ablehnenden Entscheidung bei dem
Vorstand einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung beschließt
abschließend über die Ablehnung der Aufnahme.
Die
Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.
Beendigung
der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, formelles Ausschlussverfahren,
vereinfachtes Ausschlussverfahren oder Austritt aus dem Verein.
Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Der Austritt kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist
von drei Monaten erklärt werden.
Die Möglichkeit des
Austritts aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Die
Beendigung der Mitgliedschaft im vereinfachten Ausschlussverfahren
findet statt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der vereinfachte Ausschluss
darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten
Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der
Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über den
Ausschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
Wenn
ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins
verletzt, kann es im formellen Ausschlussverfahren durch Beschluss
des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur
mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss
des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die
Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines
Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der
Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der
Berufung eine Mitglieder- versammlung einzuberufen, die
abschließend über den Ausschluss entscheidet.
Mitgliedsbeiträge
Von
den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
Höhe
und Fälligkeit von Mitgliederbeiträgen wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder
sind von der Pflicht zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen
befreit.
Organe
des Vereins
Organe
des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Vorstand
Der
Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem
Vorsitzenden,dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem
Schatzmeister.
Jedes
Mitglied des Vorstandes ist zur Alleinvertretung berechtigt. Die
Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass
zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über Euro 10.000,00
die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Zuständigkeit
des Vorstandes
Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die
der gewöhnliche Vereinsbetrieb mit sich bringt, soweit sie nicht
durch diese Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er
hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung
und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung.
Ausführung
von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Buchführung,
Erstellung des Haushaltsplans und des Jahresberichts mit
Einnahmen-Überschussrechnung/Jahresabschluss.
Beschlussfassung
über die Aufnahme von Mitgliedern und über die Ausschließung
von Mitgliedern.
die
zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu beschließen und zu
kontrollieren.
In
allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Vorstand
eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
Der Vorstand ist von dem Verbot des ,,In-Sich-Geschäftes nach §
181 BGB befreit.
Wahl
und Amtsdauer des Vorstandes
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch
bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied soll
einzeln gewählt werden. Zu Vorstandsmitglieder können nur
Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Das
Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch Widerruf seiner Bestellung
zum Vorstand durch die Mitgliederversammlung, durch
Amtsniederlegung aus wichtigem Grund oder mit der Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein.
Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für
die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger
bestimmen.
Sitzungen
und Beschlüsse des Vorstands
Der
Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung, vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen
werden. Die Einberufung kann formlos erfolgen. Die Tagesordnung
braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von
einer Woche soll eingehalten werden.
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner
Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei
dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
Der
Vorstand kann Beschlüsse anstatt in einer Sitzung durch
schriftliche, fernmündliche, per Telefax oder durch
Inanspruchnahme sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel
(z.B. Email) fassen, wenn der Vorsitzende des Vorstands dies unter
Einhaltung einer angemessenen Frist im Einzelfall bestimmt.
Über
Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, welches
vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
Einberufung
der Mitgliederversammlung
In
der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine
Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes
stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu
erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde
Stimmen vertreten.
Die
Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Genehmigung
des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
Entlastung des Vorstandes, Feststellung der Einnahmen#
Überschuss-Rechnung des Jahresabschlusses.
Festsetzung
der Mitgliederbeiträge sowie der Patenschaftsspenden.
Wahl
und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
Beschlussfassung
über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
Beschlussfassung
über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstands.
Ernennung
von Ehrenmitgliedern.
sowie
alle sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für den
Verein.
Einberufung
der Mitgliederversammlung
Mindestens
Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal,
soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird
vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
schriftlich oder per Telefax unter Angabe der Tagesordnung, des
Ortes und der Zeit der Versammlung einberufen. Die Frist beginnt
mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es
an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene
Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes
Stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen
gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Verstöße
gegen die Form und Frist der Einladung sind nur beachtlich, wenn
sie von einem Mitglied in der betreffenden Mitgliederversammlung
gerügt werden. Abwesende Mitglieder haben den Verstoß innerhalb
von zwei Wochen schriftlich bei dem Vorstand zu rügen.
Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem
Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die
Versammlungsleitung kann für einzelne Beschlüsse einem anderen
stimmberechtigten Mitglied übertragen werden.
Die
Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Viertel sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder anwesend
sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der
gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der
Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun
Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann
nur mit Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. Die schriftliche Zustimmung der in der
Mitgliederversammlung nicht erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand
erklärt werden.
Bei
Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den
beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine
Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten
Stimmen erhalten hat Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von
dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen
ist, der vom Versammlungsleiter zu bestimmen ist.
Eine
Beschlussfassung der stimmberechtigten Mitglieder im schriftlichen
Verfahren ist zulässig, wenn sich sämtliche stimmberechtigten
Mitglieder mit der schriftlichen Beschlussfassung schriftlich
einverstanden erklären.
Auflösung
des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden (§14 Abs. 4)
Falls
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Für
das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen gilt § 2
Abs. 5.
Die
vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus
einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
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veröffentlicht um 02.05.2010 01:06 von Andy Brittain
[
aktualisiert 16.05.2010 02:23 von Verein Madagaskar und wir e.V
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